Umweltzonen, Feinstaub-Verordnung, Fahrverbote - Begriffe, die viele Autofahrer verunsichern. Wenn es Ihnen auch so geht, sind Sie hier genau richtig. Wir klären den Sachverhalt auf und bieten konkrete Lösungen für Ihre freie Fahrt.
Seit dem 1. März 2007 gilt die "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge". Ab jetzt können Städte und Gemeinden Umweltzonen ausweisen, in denen ein Fahrverbot für Fahrzeuge verhängt wird, die einen zu hohen Schadstoffausstoß verursachen. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung!
Die Bundesländer erstellen so genannte Luftreinhaltepläne, die als Grundlage für die Planungen der Städte dienen. Sie legen dann in Abhängigkeit der gemessenen Feinstaubbelastung fest, welche Gebiete nur von Fahrzeugen mit Plaketten befahren werden dürfen.
Von Fahrverboten ausgenommen sind Fahrzeuge, die mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sind. Die Feinstaubplaketten gibt es in drei verschiedenen Farben, die jeweils einer Schadstoffgruppe zugeordnet sind.
Es ist also unverzichtbar, sich detailliert über die Voraussetzungen zu informieren, wie Sie die Fahrzeugplakette erhalten können.
*) Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge: Arbeitsmaschinen, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht), mobile Maschinen, Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, blind oder hilflos sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Bitte bringen Sie Ihren Fahrzeugschein mit.